Was besagt die CETA-Entscheidung des BVerfG?

canada-159585_640Am 13. Oktober 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilen 2 BvR 1368/16, 2 BvE 3/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16 und 2 BvR 1444/16 Eilanträge gegen das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, „CETA“) abgelehnt. Der Vertreter der Bundesregierung im Europäischen Rat darf zustimmen, dass CETA in Kraft tritt.

Allerdings gilt dies nur, soweit sich CETA im Rahmen der EU-Zuständigkeiten abspielt. Wenn einzelne Bestimmungen des CETA auch in Zuständigkeiten der EU-Mitgliedsstaaten eingreifen, müssen diese – für Deutschland also Bundestag und Bundesrat – ebenfalls zustimmen. Um sicherzustellen, dass die deutschen Gesetzgebungsorgane nicht übergangen werden, muss die Bundesregierung Folgendes sicherstellen:

  • Der Ratsbeschluss darf ausschließlich die EU-Zuständigkeiten umfassen.
  • Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses, der ein überwachendes und schlichtendes Organ ist, müssen eine „hinreichende demokratische Rückbindung“ besitzen.
  • Deutschland muss die Möglichkeit haben, jederzeit einseitig aus der vorläufigen Anwendung des CETA auszusteigen.

Eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG wurde aber nicht erlassen, da die hohen Hürden hierfür, insbesondere das Drohen schwerer Nachteile, nach Ansicht des Gerichts nicht vorliegen. Hierfür waren folgende Argumente ausschlaggebend:

  • Eine solche Entscheidung würde die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung einschränken.
  • Es wäre zudem eine erhebliche Störung für die Außenhandelsbeziehungen und die Vertrauenswürdigkeit der EU zu befürchten.
  • Die Bundesregierung hat zugesichert, dass sie nur soweit zustimmen wird, wie sich das Abkommen zweifellos auf EU-Kompetenzen bezieht.
  • Beschlüsse des Ausschusses werden nur angenommen, soweit sie der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht entgegenstehen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich hierbei eben nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, die sich ausschließlich darum gedreht hat, ob das Bundesverfassungsgericht die CETA-Verhandlungen stoppen muss. Um die Erfolgsaussichten in der Sache bleiben außer Betracht, es geht nur um eine Folgenabwägung.

Grundsätzlich denkbar ist also, dass das Bundesverfassungsgericht im Hauptsache-Urteil zu einer anderen Auffassung kommt und CETA für verfassungswidrig erklärt.

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